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mageba sa
Solistrasse 68
8180 Bulach
Switzerland
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Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der mageba (nachfolgend "AGB" genannt), gelten in der am Tag der Auftrags-bestätigung jeweils aktuellsten Version für sämtliche Warenlieferungen und Leistungen der mageba sa, Schweiz, (nachfolgend "mageba" genannt). Die AGB bilden integrierenden Bestandteil eines jeden Vertrages, der zwischen einem Besteller (nachfolgend "Besteller" genannt) und der mageba als Lieferanten oder Unternehmerin abgeschlossen wird. Die mageba ist berechtigt, diese AGB nach eigenem Ermessen zu ändern, wobei eine rückwirkende Anwendung ausgeschlossen ist. Die aktuelle gültige Version der AGB kann jederzeit unter der Webseite der mageba (www.mageba-group.com) heruntergeladen werden.
Abweichungen von diesen AGB können nur in schriftlicher Form gültig vereinbart werden. Widersprechen vorliegende AGB den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien, so gehen letztere vor. Die Anwendbarkeit allfälliger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln unberührt.
Auftragserteilungen und Bestellungen des Bestellers können sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen; sie bedürfen aber der schriftlichen Annahme durch die mageba. Der Vertrag kommt erst mit der formellen Annahme der Bestellung durch die mageba zustande.
Jede von der mageba ausgehende Offerte gilt, auch wenn in Beantwortung einer Anfrage eines Bestellers erfolgend, stets als freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch den Versand einer Auftragsbestätigung durch die mageba oder durch die Zustellung eines gegengezeichneten Vertragsexemplars zustande.
2.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders verrechnet, ebenso Leistungen, die auf Wunsch des Bestellers vor dem vereinbarten Termin erfüllt werden müssen und besondere Aufwendungen erfordern.
2.2 Verlangt der Besteller die Verwendung besondere Materialien, hat er dies bei der Bestellung anzugeben. Andernfalls ist mageba berechtigt, die üblicherweise verwendeten Materialen einzusetzen.
3.1. Sofern technische Daten, Konstruktionszeichnungen, Pläne, Ab-bildungen etc. in der Offerte nicht ausdrücklich als verbindlich und definitiv bezeichnet sind, sind sie nur annähernd massgeblich.
3.2. Sämtliche technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der mageba und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht noch zur Anfertigung eines Werkes oder von Bestandteilen verwendet werden. Sie dürfen für die Inspektions- und Unterhaltsarbeiten benutzt werden, soweit sie von der mageba entsprechend gekennzeichnet worden sind.
3.3. Technische Unterlagen zu Angeboten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind umgehend zurückzugeben.
Der Besteller muss die mageba spätestens bei der Offertanfrage schriftlich auf lokalspezifische Vorschriften und Normen aufmerksam machen und diese in lesbarer Form zur Verfügung stellen. Dies gilt insbesondere für Vorschriften und Normen, welche eine Anpassung oder Änderung der von der mageba zu liefernden Waren bedingen. Sofern solche Vorschriften und Normen nicht rechtzeitig genannt und durch Vorlage der einschlägigen Unterlagen dokumentiert wurden, gilt die von der mageba gelieferte Ware als vertragskonform, sofern sie den geltenden schweizerischen Rechtsnormen entspricht. Alternativ steht mageba das Recht zu, verspätet genannte und/oder dokumentierte Normen zu berücksichtigen und vom Besteller entsprechende Preiserhöhungen zu fordern.
5.1. Sofern gegenseitig nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise ab Werk (EXW), ohne Verpackung, und ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. Kosten für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen.
5.2. Die mageba behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Ablieferung entweder die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern (diese Preisanpassung erfolgt entsprechend der Gleitpreisformel des VSM) oder sich bei Angeboten in Fremdwährungen der Wechselkurs verändert.
5.3. Lieferbedingungen auf der Auftragserteilung des Bestellers gelten nur, wenn sie ausdrücklich von der mageba akzeptiert worden sind.
6.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind sämtliche Zahlungen des Bestellers am Schweizer Sitz der mageba ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art innerhalb der jeweils bestimmten Frist zu leisten. Bei Teillieferungen hat die Zahlung entsprechend dem Umfang der einzelnen Lieferung zu erfolgen. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, wenn die Zahlung im Einflussbereich der mageba eingetroffen ist.
6.2. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die die mageba nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden.
6.3 Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen aus Mängelrechten oder von mageba nicht anerkannte Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen, zurückzuhalten oder zu verrechnen. Die Zahlungen sind auch dann vollumfänglich zu leisten, wenn Teile fehlen, sofern dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird. Die Zahlungen sind ausserdem auch dann vollumfänglich zu leisten, wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen.
6.4. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 5% (fünf Prozent) pro Jahr beträgt. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsmässiger Zahlung nicht aufgehoben. Der Besteller haftet für eine eventuelle Geldentwertung im In- und Ausland in der Zeit zwischen Fälligkeitseintritt und Zahlung.
Ebenfalls haftet der Besteller für im gleichen Zeitraum erhobene Import- oder Exportbelastungen.
6.5. Sofern der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug gerät, ist die mageba berechtigt, jede weitere Auslieferung vom Besteller bestellter Waren solange zurückzubehalten, bis alle geschuldeten Beträge vom Besteller vollständig und ohne Abzug bezahlt sind.
6.6. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers ist die mageba sodann berechtigt, auch noch nicht fällige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und die Auslieferung von noch nicht vollständig bezahlten Waren von entsprechenden Vorauszahlungen abhängig zu machen.
Die mageba behält sich das Eigentum an ihrer Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung vor. Mageba ist berechtigt, auf einseitigen Antrag Eintragungen in den entsprechenden Registern (insbesondere dem Eigentumsvorbehaltsregister) zu erwirken. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums der mageba erforderlich sind, mitzuwirken.
Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgen Lieferungen von der mageba an den Besteller oder von diesem bezeichnete Dritte ausschliesslich Ex Works (EXW), d.h. ab Werk, Auslieferungslager oder einem anderen von der mageba benannten Ort.
9.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen und beidseitig unterzeichnet ist, sämtliche behördlichen Formalitäten, wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet, sämtliche vom Besteller zu liefernden Angaben vorliegen, alle technischen Punkte bereinigt und die Konstruktionszeichnungen seitens des Bestellers genehmigt worden sind. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk fertig gestellt ist bzw. die Ware den Bestimmungsort erreicht hat, falls der Transport im Verantwortungsbereich der mageba liegt.
9.2. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
a) wenn der mageba die Angaben, die sie für die Ausführung der Bestellung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens der mageba liegen, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Unbrauchbarkeit von wichtigen Werkstücken, be-hördliche Massnahmen, Naturereignisse, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr;
c) wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
9.3. Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sie kann nur geltend gemacht werden, soweit die Verspätung nachweisbar durch die mageba verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Konventionalstrafe dahin.
9.4. Eine allfällige Konventionalstrafe beträgt für jede volle Woche Verspätung höchstens 1/4 % (ein Viertel Prozent), insgesamt aber nicht mehr als 5% (fünf Prozent), berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Bei Lieferfristen von über fünf Monaten geben die zwei ersten Wochen der Verspätung keinen Anspruch auf eine Konventionalstrafe.
9.5. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrags wegen Verspätung der Lieferung.
10.1. Soweit es üblich ist, wird die Lieferung von der mageba während der Fabrikation geprüft. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, so sind sie schriftlich zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
10.2. Wünscht der Besteller Abnahmeprüfungen, so müssen sie vor Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden. Können die Ab-nahmeprüfungen aus Gründen, die die mageba nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften als vorhanden.
10.3. Der Besteller hat die Lieferung unverzüglich zu prüfen und der mageba allfällige Mängel spätestens innert einer Frist von 7 (sieben) Kalendertagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu melden. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt.
10.4. Erweist sich die Lieferung bei der Abnahme als nicht vertragsgemäss, so hat der Besteller der mageba umgehend Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beheben.
10.5. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrags, ist ausgeschlossen.
Die Verpackung wird von der mageba besonders verrechnet und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum der mageba bezeichnet worden, so muss sie franko an ihr Domizil zurückgeschickt werden.
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über, selbst wenn die Lieferung CIF, FOB oder einschliesslich Montage erfolgt. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die mageba nicht zu vertreten hat, wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers eingelagert.
Nimmt der Besteller die Ware nicht vertragsgemäss ab, lagert die Ware unversichert auf Kosten und Risiko des Bestellers. Die mageba ist berechtigt und bevollmächtigt, nicht abgeholte Ware im Namen und auf Kosten des Bestellers bei Dritten zu marktüblichen Bedingungen einlagern zu lassen.
Veranlasst die mageba den Transport, tut sie dies ausschliesslich im Auftrag, namens und für Rechnung des Bestellers. Der Frachtführer wird diesfalls entweder von der mageba beauftragt, die Transportkosten und alle damit verbundenen Abgaben (z.B. Einfuhr-MwSt.) beim Besteller zu erheben, oder gegebenenfalls die Transportkosten allein der mageba zu fakturieren; letztere fakturiert diesfalls die Frachtkosten und Auslagen an den Besteller. Eine derartige Veranlassung des Transportes durch die mageba führt nicht zu einer Änderung der Lieferbedingung. Die Eindeckung einer Transportversicherung obliegt ausschliesslich dem Besteller.
Für die Lieferung von Hochbauprodukten gelten zusätzlich zu diesen AGB’s die in der für die jeweilige Region gültigen Preisliste festgehaltenen, besonderen Lieferbedingungen für Hochbauprodukte.
Übernimmt die mageba auch Montage oder Montageüberwachung der gelieferten Produkte, so finden die Allgemeinen Montagebedingungen der mageba Anwendung.
16.1 Von der mageba als solche definierte Lagerprodukte werden nach vorheriger Absprache und in einwandfreiem Zustand zurückgenommen und mit einem Einschlag von 25% auf die Faktura-Preise gutgeschrieben. Allfällige Transport- und Verpackungskosten trägt in jedem Fall der Kunde.
16.2 Kundenspezifisch hergestellte und nicht lagergeführte Produkte werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Kundenspezifische Produkte sind ab dem Zeitpunkt der Herstellung in jedem Fall zu den vereinbarten Konditionen abzunehmen, auch wenn die Auslieferung an den Kunden noch nicht erfolgt ist.
17.1. Die mageba verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin alle Teile, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch wie möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen.
17.2. Die mageba trägt nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in ihrer Werkstätte entstehen. Können die schadhaften Teile aus Gründen, die die mageba nicht zu vertreten hat, nicht in ihrer Werkstätte repariert oder ersetzt werden, so gehen alle daraus erwachsenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.
17.3. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen.
17.4. Die Garantiezeit beträgt bei Produkten für den Hochbau 6 Monate. Bei Produkten für den Tiefbau (Auflager, Fugenübergänge und allgemeine Stahlkonstruktionen) beträgt sie 24 Monate. Längere Garantiezeiten haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden.
17.5. Für Bestandteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiss unterliegen, wird keine Haftung übernommen.
17.6. Die Garantiezeit beginnt mit Abgang der Lieferung ab Werk oder, sofern die mageba auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die die mageba nicht zu vertreten hat, so endet die Garantiezeit im Hochbau spätestens 12 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft und in den übrigen Fällen spätestens 30 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.
17.7. Für ersetzte Teile beginnt die Garantiefrist neu zu laufen; sie dauert im Hochbau 3 Monate und in den übrigen Fällen 12 Monate nach Abgang der Lieferung im Werk.
17.8. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, unsachgemässer Verwendung oder Benutzung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht von der mageba ausgeführter Bau-, Montage- oder Verbesserungsarbeiten sowie infolge anderer Gründe, die die mageba nicht zu vertreten hat.
17.9. Der Besteller hat die Produkte gemäss ihren Inspektion- und Unterhaltsmanuals der mageba regelmässig zu inspizieren. Bei allfälligen Schäden hat er die mageba unverzüglich und innerhalb 30 Tagen schriftlich zu informieren. Unterlässt er dies, so werden die nicht gemeldeten Schäden von der mageba aus der Garantie ausgeschlossen.
17.10. Bei Reparaturarbeiten hat der Besteller der mageba kostenlos einen ungestörten Zugang zum Produkt zu ermöglichen. Dies kann die Errichtung von Pfeilergerüste, Strassensperrungen etc. beinhalten. Die mageba kann für solche Kosten nicht haftbar gemacht werden.
17.11. Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne Zustimmung der mageba Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen; ferner, wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird und die mageba den Mangel beheben kann.
17.12. Für Fremdlieferungen übernimmt die mageba die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtungen des Unterlieferanten, doch hat sie den Besteller darüber zu unterrichten.
18.1. Die mageba hat ihre Garantiepflicht gemäss den vorstehenden Bestimmungen zu erfüllen. Jede weitere Haftung gegenüber dem Besteller wird wegbedungen, soweit gesetzlich zulässig.
18.2. Entsteht einem Dritten oder dem Besteller in Zusammenhang mit der Lieferung oder Leistung der mageba ein Schaden, so kommt die mageba hierfür insoweit auf, als ihre Haftpflichtversicherung entsprechende Leistungen erbringt.
18.3 Für jegliche Ansprüche im Zusammenhang mit fehlerhafter Beratung, Planung oder Ingenieurstätigkeit der mageba haftet diese maximal bis zur Höhe der für die Beratung, Planung bzw. Ingenieurstätigkeit fakturierten Honorare. Erfolgten diese Tätigkeiten unentgeltlich, entfällt jede Haftung.
18.4 Jede weitergehende Gewährleistung oder Haftung, insbesondere jegliche Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung sowie alle übrigen Schadenersatzansprüche und Rechtsbehelfe sind ausgeschlossen. In keinem Fall haftet die mageba für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn. Ebenfalls ausgeschlossen ist jede Haftung im Zusammenhang mit Nutzungseinschränkungen irgendwelcher Art (z.B. verspätete Eröffnung von Strassen).
Die mageba ist berechtigt, Daten, die sie im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller erhalten hat, nach Massgabe des Schweizerischen Datenschutzrechts zu verarbeiten und zu speichern.
20.1. Sofern nicht anders bestimmt, ist der Erfüllungsort von Leistungen unter diesem Vertrag der schweizerische Sitz der mageba.
20.2. Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterstehen ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf von 1980 (Wiener Kaufrecht).
20.3. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der schweizerische Sitz der mageba (Bülach/ZH). Überdies ist die mageba berechtigt, den Besteller an den gesetzlich vorgesehenen Gerichtsständen zu verklagen.
AGB Version 2015.02
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