Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Akzeptanz

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB" genannt) der mageba SA - Solistrasse 68, 8180 Bülach, CHE-495.422.100 MWST (nachfolgend "mageba" genannt) gelten für alle Lieferungen und Leistungen in ihrer gültigen Fassung am Tag der Auftragsbestätigung durch mageba. Die AGB bilden integrierenden Bestandteil jedes zwischen einem Kunden der mageba (nachfolgend "Kunde") und der mageba als Anbieterin von Waren und/oder Dienstleistungen abgeschlossenen Vertrages. mageba ist berechtigt, diese AGB nach eigenem Ermessen zu ändern. Die jeweils gültige Fassung der AGB kann jederzeit von der Website der mageba (https://www.mageba-group.com) heruntergeladen werden. Sollte eine Bestimmung der AGB im Widerspruch zu einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien stehen, so geht die letztere vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen und ähnliche Bedingungen des Kunden oder einer anderen Partei sind nicht anwendbar.

2. Auftragserteilung, Vertragsschluss

Der Kunde kann Aufträge schriftlich oder mündlich erteilen. Der Vertrag kommt jedoch erst zustande, wenn die formelle schriftliche Auftragsbestätigung der mageba vom Kunden unterzeichnet zurückgesandt wird. Jede Auftragsbestätigung der mageba ist nur so lange verbindlich, wie es in der Offerte aufgeführt ist. Ein Vertrag kommt erst mit der gegengezeichneten und zurückgesandten Auftragsbestätigung oder der Lieferung einer gegengezeichneten Kopie eines entsprechenden Vertrages zustande.

3. Umfang der Lieferung

3.1 Für den Umfang und die Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden zusätzlich in Rechnung gestellt, ebenso Leistungen, die auf Wunsch des Kunden einen besonderen Aufwand erfordern, um vor dem vereinbarten Termin fertiggestellt zu werden. Gewünschte Leistungen, die nicht im ursprünglichen Auftrag/Vertrag enthalten sind, gelten als Änderung des bestehenden Vertrages durch den Kunden. In einem solchen Fall wird von mageba eine zusätzliche Auftragsbestätigung für den zusätzlichen Umfang ausgestellt.

3.2 Wünscht der Kunde die Verwendung spezieller Materialien, so muss dies in der Bestellung angegeben werden. Andernfalls ist mageba berechtigt, die üblicherweise verwendeten Materialien zu verwenden.

4. Verzug oder Nichterfüllung / Höhere Gewalt

mageba ist in allen Fällen höherer Gewalt, insbesondere bei Krieg, Aufruhr, Embargo, ziviler oder militärischer Massnahmen, Feuer, Überschwemmung, Unfall, Pandemie, Quarantänebeschränkungen, Streiks, Differenzen mit Arbeitnehmern, Transportverzögerungen, Mangel an Lastwagen, Schiffen, Treibstoff, Arbeitskräften, Material oder Ausrüstung, Verzögerungen bei der Genehmigung von Neuentwürfen oder Werkszeichnungen der mageba durch den Kunden (wenn diese Teil der Verpflichtung der mageba sind) oder jeglicher anderer Gründe, die ausserhalb der zumutbaren Kontrolle der mageba liegen, von jeglicher Verantwortung für Verzögerung oder Nichterfüllung befreit. mageba ist von jeglicher Verantwortung für alle Verzögerungen oder Ausfälle, die durch höhere Gewalt verursacht werden, entbunden, insbesondere auch bei unvorhergesehenen Umständen in der Produktion oder im Vertrieb.

5. Technische Unterlagen

5.1. Technische Daten, Konstruktionszeichnungen, Pläne, Abbildungen usw., die einem Angebot beigefügt sind, gelten als technische Grundlage für die Preisgestaltung.

5.2. Alle technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der mageba und dürfen weder kopiert oder vervielfältigt, noch Dritten in irgendeiner Weise zugänglich gemacht, noch zur Herstellung von Produkten oder Bauteilen verwendet werden. Sie dürfen für Kontroll- und Wartungsarbeiten verwendet werden, sofern sie von mageba entsprechend gekennzeichnet sind.

5.3. Zu Angeboten gehörende technische Unterlagen, die nicht zu einem Auftrag führen, sind unverzüglich zurückzugeben. Elektronische Daten und Kopien, die auf elektronischem Weg erstellt wurden, sind unwiderruflich zu löschen.

5.4. mageba haftet in keiner Weise für Entwürfe oder Angaben Dritter und der Kunde hält mageba diesbezüglich schad- und klaglos.

6. Geistiges Eigentum

Alle im Rahmen des Auftrags/Vertrags ausgetauschten vertraulichen Informationen und alle Rechte daran verbleiben Eigentum der offenlegenden Partei oder des jeweiligen Rechteinhabers. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erteilen sich die Parteien gegenseitig keine Lizenzen.

7. Vorschriften und Normen

Der Kunde hat mageba schriftlich über die örtlich geltenden Vorschriften und Normen zu informieren und diese in lesbarer Form spätestens mit der Abgabe seiner Offertanfrage zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für Vorschriften und Normen, die eine Anpassung oder Änderung der von mageba zu liefernden Waren erforderlich machen. Werden solche Vorschriften und Normen in der Bestellung nicht erwähnt und entsprechend dokumentiert, gilt die von mageba gelieferte Ware als vertragskonform. Alternativ ist mageba berechtigt, die in der Bestellung nicht erwähnten oder dokumentierten Normen nachträglich zu berücksichtigen und entsprechende Preiserhöhungen und/oder Fristverlängerungen vom Kunden geltend zu machen. Dadurch entsteht ein separater Auftrag.

8. Preis

8.1. Die angegebenen Preise verstehen sich netto ab Werk (EXW (Incoterms 2020) mageba Werk oder Unterlieferantenwerk), - ohne Standardverpackung, in der im Angebot genannten Währung und ohne irgendwelche Abzüge oder Rabatte. Alle zusätzlichen Kosten, wie insbesondere Kosten für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr-, sonstige Bewilligungen, Beurkundungen, Steuern, Abgaben aller Art, Gebühren und Zölle oder sonstige Abgaben, die nicht im Netto-Ab-Werk-Preis enthalten sind, gehen zu Lasten des Kunden.

8.2. mageba behält sich das Recht vor, den Preis anzupassen, wenn sich ihre Material-, Personal- oder Betriebskosten zwischen dem Zeitraum des Angebots und der vertraglichen Lieferung ändern.

9. Zahlungsbedingungen

9.1. Alle Zahlungen des Kunden sind in der in der Auftragsbestätigung/Vertrag angegebenen Währung und innerhalb der dort genannten Frist ohne jeden Abzug (z.B. Skonto, Spesen, Steuern oder Gebühren jeglicher Art) zu leisten. Bei Teillieferungen sind die Zahlungen entsprechend dem Umfang der einzelnen Lieferung zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, wenn die vollständige Zahlung auf dem von mageba angegebenen Konto gutgeschrieben ist.

9.2. Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der gelieferten Produkte aus Gründen, die mageba nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden.

9.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Beanstandungen, Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von mageba nicht anerkannten Gegenansprüchen des Kunden zu kürzen, zurückzuhalten oder zu verrechnen. Die Zahlungen sind auch dann in voller Höhe zu leisten, wenn Teile fehlen, sofern dadurch die Nutzung des gelieferten Produktes nicht verunmöglicht wird. Die Zahlungen sind auch dann in voller Höhe zu leisten, wenn sich eine Nachbesserung des Liefergegenstandes als notwendig erweist.

9.4. Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist gerät der Käufer in Verzug und haftet für alle daraus entstehenden Kosten sowie für Verzugszinsen in Höhe des am Sitz des Kunden geltenden Zinssatzes, mindestens jedoch in der Höhe von 5% (fünf Prozent) pro Jahr. Die Bezahlung von Verzugszinsen entbindet den Kunden jedoch nicht von der Erfüllung seiner vertraglichen Zahlungsverpflichtungen. Der Kunde haftet auch für allfällige Währungsabwertungen im In- und Ausland zwischen dem Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeit der Zahlung und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung. Ebenso haftet der Kunde für Erhöhungen der Import- oder Exportgebühren im gleichen Zeitraum.

9.5. Ist der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist mageba berechtigt, alle weiteren Lieferungen der vom Kunden bestellten Waren oder Dienstleistungen zurückzuhalten, bis alle vom Kunden geschuldeten Beträge vollständig und ohne Abzüge bezahlt sind.
9.6. Bei Zahlungsverzug oder begründeter Besorgnis an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist mageba berechtigt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch soweit sie nicht bereits fällig sind, sofort fällig zu stellen und die Lieferung noch nicht vollständig bezahlter Waren von entsprechenden Vorauszahlungen oder der Ausstellung eines unwiderruflichen und bestätigten Akkreditivs abhängig zu machen.

10. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

mageba behält sich das Eigentum an allen gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen vor. mageba ist berechtigt, einseitig Eintragungen in den entsprechenden Registern (insbesondere des Eigentumsvorbehalts) vorzunehmen. Ist der Eigentumsvorbehalt im Lande des Käufers nicht möglich, ist mageba berechtigt, alle anderen möglichen Rechte an ihren Lieferungen und Leistungen, wie z.B. Pfandrechte, geltend zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, mageba bei allen Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums von mageba erforderlich sind, zu unterstützen.

Die Produkte dürfen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nicht verpfändet, sicherheitshalber übereignet oder sonst mit Rechten Dritter belastet, sondern nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges veräussert werden.

Solange das Eigentum an den Produkten nicht von mageba übertragen ist, hat der Kunde die ihm gelieferten Produkte auf eigene Kosten instand zu halten und ausreichend gegen Diebstahl, Feuer, Wasser etc. zu versichern und mageba auf Verlangen den Abschluss einer solchen Versicherung nachzuweisen. Der Kunde tritt seine Ansprüche gegen den Versicherer an mageba ab. Alle gesetzlichen Pfandrechte, wie z.B. Bauhandwerkerpfandrechte oder sonstige, bleiben ausdrücklich erhalten.

11. Lieferung

mageba liefert die Produkte ausschliesslich ab Werk mageba (EXW), d.h. zur Abholung im Werk oder Logistikzentrum der mageba oder einem anderen von der mageba bezeichneten Ort.
Mit der Abholung hat mageba ihre Lieferverpflichtung vollumfänglich erfüllt, und Nutzen und Gefahr gehen auf den Kunden über.
Holt der Kunde die Ware nicht vertragsgemäss ab oder wird die Lieferung aus Gründen, die mageba nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht, so lagert mageba die Ware unversichert auf Kosten und Gefahr des Kunden. mageba ist berechtigt und ermächtigt, diese Ware im Namen und auf Kosten des Kunden bei einem Dritten zu marktüblichen Preisen und Bedingungen einzulagern.

12. Lieferfrist

12.1. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Abschluss des gegengezeichneten Vertrages, sofern alle behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- und Überweisungsbewilligungen eingeholt, die Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie alle erforderlichen Angaben vom Kunden zur Verfügung gestellt worden sind und alle technischen Punkte geklärt sind und die (Werks-)Zeichnungen und Entwürfe von mageba vom Kunden genehmigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf mageba die Abholung im Werk oder am Bestimmungsort angekündigt hat oder der Transport, soweit er von der mageba zu vollziehen ist, abgeschlossen ist.

12.2. mageba ist nicht verpflichtet, die Liefertermine einzuhalten:
a) wenn mageba die für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig erhält oder wenn der Kunde bereits erteilte Angaben abändert und dadurch eine Verzögerung der Lieferung verursacht;

b) wenn Hindernisse auftreten, die nicht im Einflussbereich von mageba liegen, unabhängig davon, ob sie bei mageba, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind z.B. erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, wichtige Werkstücke, die unbrauchbar sind, behördliche Massnahmen, Naturereignisse, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr;

c) wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten in Verzug gerät oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Verzug gerät, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

12.3. Bei Verzug von mageba ist keine Konventionalstrafe geschuldet. Eine Konventionalstrafe für Verzug bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung im Voraus und kann nur geltend gemacht werden, wenn der Verzug nachweislich durch mageba verursacht wurde und der Kunde einen Schaden nachweisen kann. Wird dem Kunden mit einer Ersatzlieferung geholfen, hat er keinen Anspruch auf Bezahlung der Konventionalstrafe.

12.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

13. Prüfung und Annahme der Lieferung

13.1. Der Kunde hat die gelieferten Produkte unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Erhalt schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde dies, so gelten die gelieferten Produkte als genehmigt und es können für die genehmigten Produkte keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend gemacht werden.

13.2. Stellt sich bei der Abnahme heraus, dass die Produkte nicht den vertraglichen Spezifikationen entsprechen, hat der Kunde der mageba unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

13.3. Weitergehende Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit kann der Kunde nicht geltend machen, insbesondere hat er weder das Recht, Folgeschäden geltend zu machen, noch vom Vertrag zurückzutreten.

14. Verpackung

mageba stellt dem Kunden den Aufwand für die Verpackung gesondert in Rechnung und nimmt Verpackungsmaterial, das nicht als Eigentum der mageba gekennzeichnet ist, nicht zurück. Allfällige besondere Kennzeichnungsvorschriften sind vorgängig bekannt zu geben und mageba behält sich das Recht vor, zusätzliche Kosten für die Kennzeichnung zu verrechnen. Sind jedoch Verpackungen als Eigentum der mageba gekennzeichnet, so hat der Kunde diese auf seine Kosten porto- und frachtfrei an den Versandort der gelieferten Produkte zurückzusenden.

15. Transport und Versicherung

15.1. Wenn mageba für den Transport zuständig ist, übernimmt mageba den Versand der Produkte im Namen und auf Gefahr des Kunden. In diesem Fall wird der Spediteur von mageba angewiesen, entweder die Frachtkosten und alle anderen damit verbundenen Abgaben (z.B. Einfuhrabgaben) dem Kunden in Rechnung zu stellen oder allenfalls nur die Beförderung mageba in Rechnung zu stellen; in diesem Fall stellt mageba die Beförderung und die damit verbundenen Kosten dem Kunden in Rechnung. Ist mageba für den Transport zuständig, ändert dies wiederum nichts an den Lieferbedingungen. Für den Abschluss einer allfälligen Transportversicherung ist ausschliesslich der Kunde verantwortlich. Der Incoterm 2020 legt die Verantwortlichkeiten der einzelnen Parteien fest.

15.2. Der Kunde verpflichtet sich, nach seiner Wahl das Interesse des Kunden, einschliesslich des Interesses von mageba, an dem gesamten Bauwerk, an dem die Arbeiten des Vertrages ausgeführt werden sollen, einschliesslich aller Sachen, Materialien und Vorräte gegen Feuer und erweiterte Gefahren zu versichern. Unterhält der Kunde eine solche Versicherung nicht in ausreichender Höhe, so hat er mageba den Schaden zu ersetzen, der aus dieser Versicherung hätte gedeckt werden können. mageba ist durch eine Unfallversicherung (und/oder eine Arbeitgeberhaftpflichtversicherung), eine Haftpflichtversicherung für Personenschäden mit einer Deckungssumme von einer Million Dollar/drei Millionen Dollar ($1.000.000/3.000.000), eine Versicherung für öffentliche Sachschäden mit einer Deckungssumme von fünfhunderttausend Dollar ($500.000) sowie eine Auto/Kfz-Haftpflicht- und eine Sachschadenversicherung geschützt und stellt auf Anfrage entsprechende Bescheinigungen zur Verfügung. Falls der Vertrag oder die Bestellung des Kunden mageba eine grössere Haftung auferlegt oder einen weitergehenden Versicherungsschutz verlangt, wird mageba auf ausdrückliche schriftliche Anweisung des Kunden eine zusätzliche Versicherung (falls beschaffbar) abschliessen, um mageba auf Kosten des Kunden zu schützen. mageba ist jedoch nicht verantwortlich für Sachschäden, einschliesslich Feuer und Explosion, die über die Beträge und Deckungen der Versicherung der mageba hinausgehen, und der Kunde erklärt sich damit einverstanden, mageba von den Kosten solcher Schäden, einschliesslich aller damit verbundenen Kosten, schadlos zu halten.

16. Zurückgegebene Waren

Sofern nicht anders vereinbart, können Produkte nicht an mageba zurückgegeben werden. Wird die Rückgabe von Waren vereinbart, so gilt dies nicht für Sonderanfertigungen und/oder nicht lagernde Artikel.

17. Gewährleistung

17.1. mageba verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden alle Produkte, die sich infolge fehlerhaften Materials, falscher Angaben oder mangelhafter Ausführung als mangelhaft oder unbrauchbar erweisen, so rasch als möglich nach ihrer Wahl zu reparieren oder zu ersetzen. Die ersetzten Produkte oder Teile gehen in das Eigentum von mageba über.

17.2. mageba trägt nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der mangelhaften Teile in ihrer Werkstatt entstehen. Können die mangelhaften Teile nicht in ihrer Werkstatt repariert oder ersetzt werden, gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten (z.B. Reisekosten, Spesen, Versicherungskosten und Transportkosten) zu Lasten des Kunden.

17.3. Weitergehende Ansprüche wegen mangelhafter Produkte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz des entstandenen Schadens, kann der Kunde nicht geltend machen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist ebenfalls ausgeschlossen.

17.4. Die Gewährleistungsfrist für Bauprodukte beträgt 6 Monate. Für Tiefbauprodukte (Lager, Kompensatoren und allgemeine Stahlkonstruktionen) beträgt die Gewährleistung 24 Monate. Längere Garantiezeiten sind nur gültig, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden.

17.5. Für Bauteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiss unterliegen, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

17.6. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Versand/der Abholung der Lieferung ab Werk oder, falls mageba auch die Montage übernommen hat, mit der Beendigung der Montagearbeiten. Verzögert sich der Versand/Abholung oder der Einbau aus Gründen, die mageba nicht zu vertreten hat, so endet die Gewährleistungsfrist für Bauprodukte spätestens 12 Monate nach Meldung der Versand-/Abholbereitschaft, in allen anderen Fällen spätestens 30 Monate nach Meldung der Versand-/Abholbereitschaft.

17.7. Für Ersatzteile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen; sie beträgt für Bauprodukte 3 Monate, in allen anderen Fällen 12 Monate ab dem Tag der Abholung/Absendung ab Werk.

17.8. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, ungeeigneter Betriebsmittel, Missachtung von Betriebsvorschriften, Überbeanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter Bau-, Installations- oder Ausbesserungsarbeiten, die nicht von der mageba oder von ihr beauftragten Dritten ausgeführt worden sind, oder infolge anderer Gründe entstehen, die mageba nicht zu vertreten hat.

17.9. Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte regelmässig gemäss dem jeweiligen Inspektions- und Wartungshandbuch von mageba zu prüfen. Der Kunde hat mageba allfällige Schäden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so sind Mängel, über die mageba nicht informiert wurde, von der Gewährleistung ausgeschlossen.

17.10. Der Kunde hat mageba für allfällige Reparaturarbeiten ungehindert und kostenlos Zugang zum Produkt zu gewähren. Dies kann das Aufstellen von Gerüsten, Strassensperrungen usw. beinhalten. mageba haftet nicht für solche Aufwendungen.

17.11. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne Zustimmung von mageba Änderungen oder Reparaturen an den Produkten vornehmen; ferner, wenn der Kunde nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung trifft und mageba die Behebung des Mangels ermöglicht.

17.12. Bei Lieferungen durch Dritte beschränkt sich die Gewährleistung von mageba nur auf die von den Unterlieferanten übernommenen Verpflichtungen, worauf mageba den Kunden hinweisen wird.

17.13. Bei Produkten oder Teilen, die nach Vorgaben des Kunden hergestellt werden, übernimmt mageba keine Gewährleistung für die vorgegebenen Konstruktionslösungen, Konstruktionspläne oder Materialwahl. Für vom Kunden beigestellte Teile, die in die Produkte integriert werden, übernimmt mageba ebenfalls keine Gewährleistung.

18. Haftung

18.1. mageba verpflichtet sich, ihre Gewährleistung nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen zu erfüllen. Jede weitere Haftung gegenüber dem Kunden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

18.2. mageba haftet für allfällige Ansprüche im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Beratung, Planung oder Ingenieurtätigkeit höchstens bis zur Höhe des für die Beratung, Planung oder Ingenieurtätigkeit in Rechnung gestellten Honorars. Wurden diese Leistungen unentgeltlich erbracht, ist die Haftung ausgeschlossen.

18.3. Weitergehende Gewährleistungsansprüche oder Haftungen, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung sowie alle anderen Schadenersatzansprüche und Rechtsbehelfe sind ausgeschlossen. mageba haftet in keinem Fall für indirekte oder (Mangel-)Folgeschäden, einschliesslich entgangenen Gewinns und anderer finanzieller Verluste des Kunden. Ebenso ist jede Haftung für Schäden im Zusammenhang mit Nutzungseinschränkungen jeglicher Art (z.B. verspätete Öffnung von Strassen) ausgeschlossen.

18.4 Der maximale Haftungswert beträgt insgesamt 5% der Vertragssumme.

19. Datenverarbeitung

mageba ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten im Sinne der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung zu bearbeiten und zu speichern.

20. Sonstige Rechtseinräumung

Alle vertraulichen Informationen (insbesondere Zeichnungen und Entwürfe), die im Rahmen des Vertrages ausgetauscht werden, sowie alle Rechte daran bleiben im Eigentum der mageba oder des jeweiligen Rechteinhabers. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erteilen sich die Parteien einander keine Lizenzen.

21. Salvatorische Klausel

Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB aus irgendeinem Grund als ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erweisen, so berührt dies nicht die übrigen Bestimmungen dieser AGB.

22. Annullierung und Verwirkung

22.1. Eine von der mageba angenommene Bestellung kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von mageba (nach eigenem Ermessen) storniert werden. Ein Antrag auf Stornierung oder Lieferverzug wird nur berücksichtigt, wenn er vom Kunden schriftlich an mageba gerichtet wird. Da Sonderanfertigungen und nicht lagernde Artikel nicht für andere Kunden verwendet werden können, werden im Falle einer Stornierung der Bestellung die folgenden Gebühren als Entschädigung für entgangene Geschäftsmöglichkeiten und entgangenen Gewinn fällig:

22.2. Die Berechnung der Stornogebühren erfolgt auf der Grundlage der zwischen dem Datum der Auftragsannahme und dem Datum der Auftragsstornierung liegenden Zeitspanne und der durchgeführten Tätigkeiten. Die Höhe der Stornogebühren wird ausschliesslich von mageba auf der Grundlage der erbrachten Leistungen unter Beachtung der nachstehenden Grenzen festgelegt. mageba ist berechtigt, Voraus- oder Teilzahlungen mit den Stornogebühren zu verrechnen.

a) Storniert der Kunde einen Auftrag innerhalb von 30 Tagen nach Auftragsannahme, so hat der Kunde maximal fünfzig Prozent (50%) des Kaufpreises als Stornogebühren zu bezahlen;

b) Storniert der Kunde eine Bestellung innerhalb von 60 Tagen, jedoch mehr als 30 Tage nach dem Datum der Bestellungsannahme, so hat der Kunde maximal neunzig Prozent (90%) des Kaufpreises als Stornogebühren zu bezahlen;
Falls mageba auf Wunsch des Kunden die Herstellung der Produkte vor dem geplanten Zeitpunkt der Materiallieferung abschliesst, ist der Kunde verpflichtet, den gesamten Kaufpreis zu bezahlen, unabhängig von der Annullierung der Bestellung.

23. Benachrichtigungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden im Hinblick auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) bedürfen der Schriftform, d.h. der Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax). Gesetzliche Formerfordernisse und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln an der Legitimation des Erklärenden, bleiben hiervon unberührt.

Alle Mitteilungen sind an den/die im Auftrag/Vertrag genannten Ansprechpartner bzw. an die Personen zu richten, von denen eine Mitteilung ausgeht.

24. Schadloshaltung

Der Kunde hält mageba für alle Verluste, Schäden und/oder Verletzungen schadlos, die sich aus einer Vertragsverletzung des Kunden ergeben.

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, mageba für alle Bussgelder, Strafen, Schäden, Anwaltskosten oder andere Kosten, die aufgrund der Nichteinhaltung von Bundes- oder Landesvorschriften oder anderer staatlicher oder industrieller Sicherheitsanforderungen oder -standards durch den Kunden entstehen, zu entschädigen und schadlos zu halten.

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, im Namen von mageba in ein allfälliges Gerichtsverfahren gegen mageba einzutreten und dieses im Namen von mageba zu führen.

25. Anti-Bestechungs- und Anti-Korruptionsbestimmungen

Die Parteien sichern zu und gewährleisten, dass weder sie noch einer ihrer leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten oder Vertreter direkt oder indirekt eine Zahlung, ein Geschenk oder einen anderen Vorteil im Zusammenhang mit einer Angelegenheit, die unter diese Vereinbarung fällt, gewähren oder anbieten werden, wenn (i) dies gegen ein Gesetz zur Bekämpfung von Bestechung oder Korruption verstossen würde, (ii) die Zuwendung oder das Angebot eine Person dazu veranlassen soll oder wird, ihre Treuepflicht zu verletzen oder ihre Unparteilichkeit zu verlieren, oder wenn die Annahme der Zuwendung oder des Angebots durch den Begünstigten anderweitig rechtswidrig wäre; oder (iii) die Zuwendung oder das Angebot darauf abzielt, einen Amtsträger zu beeinflussen und einen Vorteil zu erlangen oder zu behalten.

Hat eine der Parteien Grund zu der Annahme, dass eine der vorgenannten Bestimmungen zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption verletzt wird, so unterrichtet sie unverzüglich die andere Partei. Darüber hinaus sind die Parteien für die Dauer des Vertrages verpflichtet, alle Geschäftsvorgänge im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung ordnungsgemäss aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen auf Verlangen der anderen Partei offenzulegen.

Ein erheblicher Verstoss gegen die vorstehenden Bestechungs- und Korruptionsbekämpfungs-vorschriften, der die weitere Vertragserfüllung für die andere Partei unzumutbar macht, rechtfertigt die vorzeitige Beendigung des Vertrages.

26. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

26.1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Erfüllungsort für alle vertragsgegenständlichen Leistungen der Sitz von mageba in der Schweiz.

26.2. Die Rechtsbeziehungen der Parteien richten sich ausschliesslich nach schweizerischem materiellem Recht unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980 (Wiener Übereinkommen).

26.3. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das Bezirksgericht Bülach, Schweiz. mageba ist ferner berechtigt, den Kunden an den gesetzlich vorgesehenen Gerichtsständen zu verklagen.

27. Sprache

Falls zwischen dem deutschen und englischen Text der AGB Unklarheiten beziehungsweise Widersprüche auftreten, ist der englische Text massgebend. Die gesamte Korrespondenz ist ausschliesslich in englischer Sprache zu führen.

AGB Version 2023.05

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